VermBDV

Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Vom 20.12.1994

Zuletzt geändert am 12.7.2017

§ 9

Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt

1Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. 2Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.