VermBDV

Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Vom 20.12.1994

Zuletzt geändert am 12.7.2017

§ 10

Anwendungsregelung

(1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli 2017.