VermAnlG

Vermögensanlagengesetz

Gesetz über Vermögensanlagen

Vom 6.12.2011

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 31

Ordnungsgeldvorschriften

(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs des Emittenten von Vermögensanlagen sowie auch auf den Emittenten von Vermögensanlagen selbst entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs handelt; der Höchstbetrag des § 335 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Gesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist. 2An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs tritt im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflicht nach § 23 Absatz 1.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Halbjahr, soweit ihr diese Informationen bekannt sind,

1. Name und Anschrift der Emittenten von Vermögensanlagen sowie im Fall mehrerer Vermögensanlagen desselben Emittenten auch die konkrete Bezeichnung der jeweiligen Vermögensanlage,
2. Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1,
3. das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergebende Datum, zu dem das öffentliche Angebot der Vermögensanlage des jeweiligen Emittenten frühestens beginnen darf, sowie
4. das in der Mitteilung nach § 10 genannte Datum der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.
Abweichend von Satz 1 übermittelt die Bundesanstalt bei Vermögensanlagen, für die eine Befreiung nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden kann, einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der ihr jeweils bekannt werdenden Emittenten, Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie die in Anspruch genommene Befreiungsvorschrift.

(3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt diejenigen Emittenten von Vermögensanlagen mit einem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit, die entgegen § 23 ihrer Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts nicht nachgekommen sind und gegen die aus diesem Grund unanfechtbare Ordnungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 verhängt worden sind.

(4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung eines unanfechtbaren Ordnungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 zugrunde liegenden Tatsachen der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist.