VermAnlG

Vermögensanlagengesetz

Gesetz über Vermögensanlagen

Vom 6.12.2011

Zuletzt geändert am 11.12.2023

Abschnitt 4
Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung

§ 26a

Sofortiger Vollzug

Keine aufschiebende Wirkung haben

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.