Gesetz über Vermögensanlagen
Vom 6.12.2011
Zuletzt geändert am 11.12.2023
Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.