Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Vom
5.8.1964
Zuletzt geändert am
30.11.2020
§ 32
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.