VereinsG

Vereinsgesetz

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts

Vom 5.8.1964

Zuletzt geändert am 30.11.2020

§ 21

Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.