VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Vom 1.4.2015

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 175

Haftung für Verbindlichkeiten

1Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. 2Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.