Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Vom
1.4.2015
Zuletzt geändert am
22.12.2023
Kapitel 4
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 171
Rechtsfähigkeit
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Geschäfte zu betreiben.