Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 12.2.1990
Neugefasst am 18.3.2021
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.