UStG

Umsatzsteuergesetz

Vom 26.11.1979

Neugefasst am 21.2.2005

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 22c

Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.