URV

Unternehmensregisterverordnung

Verordnung über das Unternehmensregister

Vom 26.2.2007

Zuletzt geändert am 19.6.2023

§ 2

Sicherheit

(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und im Falle einer Datenübermittlung an das Unternehmensregister eine erneute Übermittlung verlangt werden.

(2) 1Fehlgeschlagene Anmeldungen sowie alle Abrufe dürfen dokumentiert werden, um missbräuchliche Zugriffe auf das Unternehmensregister erkennen und unterbinden zu können. 2Abrufe dürfen ferner dokumentiert werden, sofern dies für die Zwecke der Abrechnung von Kosten erforderlich ist. 3Die dabei erhobenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden und sind für eine Verwendung für andere Zwecke zu sperren. 4Sie sind nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen, es sei denn, sie sind für die Zwecke der Kostenabrechnung noch erforderlich.

(3) Die das Unternehmensregister führende Stelle (registerführende Stelle) erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Unternehmensregister.