Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Vom 9.9.1965
Zuletzt geändert am 23.6.2021
Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.