Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Vom
9.9.1965
Zuletzt geändert am
23.6.2021
§ 33
Weiterwirkung von Nutzungsrechten
1Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam.
2Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.