UrhG

Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Vom 9.9.1965

Zuletzt geändert am 23.6.2021

§ 32c

Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

(1) 1Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. 2§ 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. 2Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

(3) 1Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. 2Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.