Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Vom 9.9.1965
Zuletzt geändert am 23.6.2021
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.