UrhG

Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Vom 9.9.1965

Zuletzt geändert am 23.6.2021

Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 11

Allgemeines

1Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. 2Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.