UmwG

Umwandlungsgesetz

Vom 28.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Dritter Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme

§ 60

Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer

1Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. 2§ 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass der Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist.