UmwG

Umwandlungsgesetz

Vom 28.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 45e

Anzuwendende Vorschriften

1Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. 2In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.