UmwG

Umwandlungsgesetz

Vom 28.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
Erster Unterabschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts

§ 39

Ausschluss der Verschmelzung

Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.