Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
§ 238
Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
1Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden.
2§ 192 Abs. 2 bleibt unberührt.