UmwG

Umwandlungsgesetz

Vom 28.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Zweiter Abschnitt
Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 226

Möglichkeit des Formwechsels

Eine Kapitalgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.