UmwG

Umwandlungsgesetz

Vom 28.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 173

Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.