UmwG

Umwandlungsgesetz

Vom 28.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 169

Ausgliederungsbericht, Ausgliederungsbeschluß

1Ein Ausgliederungsbericht ist für die Körperschaft oder den Zusammenschluß nicht erforderlich. 2Das Organisationsrecht der Körperschaft oder des Zusammenschlusses bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausgliederungsbeschluß erforderlich ist.