UmwG

Umwandlungsgesetz

Vom 28.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Achter Abschnitt
Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Erster Unterabschnitt
Möglichkeit der Verschmelzung

§ 109

Verschmelzungsfähige Rechtsträger

1Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. 2Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.