UmwG

Umwandlungsgesetz

Vom 28.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Siebenter Abschnitt
Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände

§ 105

Möglichkeit der Verschmelzung

1Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. 2Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des § 63b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes bestehen und die in § 107 Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.