UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Art. 86

Bemerkungen Dritter

Werden beim Amt schriftliche Bemerkungen nach Artikel 45 zu einer Unionsgewährleistungsmarke eingereicht, so können diese auch auf die spezifischen Gründe gestützt sein, auf deren Grundlage die Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 85 zurückgewiesen werden sollte.