UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Kapitel VI
VERZICHT, VERFALL UND NICHTIGKEIT
Abschnitt 1
Verzicht

Art. 57

Verzicht

(1) Die Unionsmarke kann Gegenstand eines Verzichts für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen sein, für die sie eingetragen ist.

(2) 1Der Verzicht ist vom Markeninhaber dem Amt schriftlich zu erklären. 2Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist. 3Die Gültigkeit des Verzichts auf eine Unionsmarke, der gegenüber dem Amt nach der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls dieser Marke im Sinne des Artikels 63 Absatz 1 erklärt wird, setzt die abschließende Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder dessen Rücknahme voraus.

(3) 1Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts im Zusammenhang mit der Unionsmarke eingetragen, so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. 2Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen, wenn der Inhaber der Unionsmarke glaubhaft macht, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. 3Die Eintragung des Verzichts wird nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der Inhaber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat, oder vor Ablauf dieser Frist, sobald er die Zustimmung des Lizenznehmers nachweist.

(4) 1Sind die Voraussetzungen für den Verzicht nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Erklärenden die Mängel mit. 2Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so lehnt es die Eintragung des Verzichts in das Register ab.

(5) 1Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Absatz 2 dieses Artikels anzugeben sind, und die Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Absatz 3 dieses Artikels erforderlich sind, im Einzelnen festgelegt werden. 2Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.