(1) Artikel 20 Absätze 5 und 6 und die gemäß dem genannten Artikel erlassenen Vorschriften sowie Artikel 20 Absatz 8 gelten entsprechend für die Eintragung eines dinglichen Rechts oder des Übergangs eines dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 22 Absatz 2, einer Zwangsvollstreckung im Sinne des Artikels 23 Absatz 3, einer Beteiligung an einem Insolvenzverfahren im Sinne des Artikels 24 Absatz 3 sowie für die Eintragung einer Lizenz oder eines Übergangs einer Lizenz im Sinne des Artikels 25 Absatz 5, vorbehaltlich des Folgenden:
(2) Der Antrag auf Eintragung der Rechte gemäß Absatz 1 gilt erst als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist.
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass die Lizenz als eine oder mehrere der folgenden Arten von Lizenzen im Register eingetragen wird:
(4) 1Sind die in den Artikeln 22 bis 25, in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels und in den sonstigen anwendbaren Regeln, die nach dieser Verordnung erlassen werden, festgelegten Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. 2Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Eintragungsantrag zurück.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Anmeldungen von Unionsmarken.