UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Art. 202

Umwandlung einer im Wege einer internationalen Registrierung erfolgten Benennung der Union in eine nationale Markenanmeldung oder in eine Benennung von Mitgliedstaaten

(1) Wurde eine Benennung der Union im Wege einer internationalen Registrierung zurückgewiesen oder hat sie ihre Wirkung verloren, so kann der Inhaber der internationalen Registrierung beantragen, dass die Benennung der Union umgewandelt wird, und zwar

a) gemäß den Artikeln 139, 140 und 141 in eine Anmeldung für eine nationale Marke;
b) in eine Benennung eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Madrider Protokolls ist, sofern die direkte Benennung dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage des Madrider Protokolls zum Zeitpunkt des Antrags auf Umwandlung möglich war. Es gelten die Artikel 139, 140 und 141 der vorliegenden Verordnung.

(2) Die nationale Markenanmeldung oder die Benennung eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Madrider Protokolls ist, die sich aus der Umwandlung der Benennung der Union im Wege einer internationalen Registrierung ergibt, erhält in dem betreffenden Mitgliedstaat das Datum der internationalen Eintragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder das Datum der Ausdehnung auf die Union gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls, wenn diese Ausdehnung nach der internationalen Registrierung erfolgte, oder den Prioritätstag dieser Eintragung sowie gegebenenfalls den nach Artikel 191 der vorliegenden Verordnung beanspruchten Zeitrang einer Marke dieses Staates.

(3) Der Umwandlungsantrag wird veröffentlicht.

(4) Der Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine Anmeldung einer nationalen Marke enthält die Informationen und Angaben gemäß Artikel 140 Absatz 1.

(5) 1Wird die Umwandlung gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 139 Absatz 5 dieser Verordnung aufgrund einer Nichtverlängerung der internationalen Registrierung beantragt, muss der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Antrag einen entsprechenden Hinweis und den Zeitpunkt, an dem der Schutz abgelaufen ist, enthalten. 2Die in Artikel 139 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Dreimonatsfrist beginnt an dem Tag, der auf den letzten Tag folgt, an dem die Verlängerung gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Madrider Protokolls möglich ist.

(6) Artikel 140 Absätze 3 und 5 gelten entsprechend für Umwandlungsanträge nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

(7) Der Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine Benennung eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Madrider Protokolls ist, enthält die Informationen und Angaben gemäß den Absätzen 4 und 5.

(8) 1Artikel 140 Absatz 3 gilt entsprechend für Umwandlungsanträge nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels. 2Das Amt weist den Umwandlungsantrag auch dann zurück, wenn die Voraussetzungen für die Benennung des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist, weder am Tag der Benennung der Union noch am Tag, an dem der Umwandlungsantrag eingegangen ist oder gemäß Artikel 140 Absatz 1 letzter Satz als eingegangen gilt, erfüllt waren.

(9) 1Entspricht der Umwandlungsantrag nach Absatz 7 den Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, so übermittelt das Amt den Antrag unverzüglich dem Internationalen Büro. 2Das Amt teilt dem Inhaber der internationalen Registrierung den Tag der Übermittlung mit.

(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Einzelheiten, die in einem Umwandlungsantrag gemäß den Absätzen 4 und 7 anzugeben sind;
b) die Einzelheiten, die bei der Veröffentlichung des Umwandlungsantrags nach Absatz 3 anzugeben sind.
2Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.