UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Kapitel XIII
INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 182

Anwendung der Bestimmungen

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorliegende Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte für Anträge auf internationale Registrierung nach dem in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen (im Folgenden „internationale Anmeldungen“), die sich auf die Anmeldung einer Unionsmarke oder auf eine Unionsmarke stützen, und für Markeneintragungen im internationalen Register des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „internationale Registrierungen“ bzw. „Internationales Büro“), deren Schutz sich auf die Union erstreckt.