UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Art. 176

Rechnungsprüfung

(1) 1Der Exekutivdirektor übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Haushaltsausschuss und dem Rechnungshof spätestens am 31. März jedes Jahres die Rechnung für alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes im abgelaufenen Haushaltsjahr. 2Der Rechnungshof prüft die Rechnung nach Artikel 287 AEUV.

(2) Der Haushaltsausschuss erteilt dem Exekutivdirektor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.