(1) Der Haushaltsausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in diesem Abschnitt übertragen werden.
(2) Die Artikel 154 und 155 sowie Artikel 156 Absätze 1 bis 4 — und 5, soweit die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden betroffen ist — sowie Artikel 6 und 7 finden auf den Haushaltsausschuss entsprechend Anwendung.
(3) 1Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. 2Beschlüsse des Haushaltsausschusses nach Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 177 bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. 3In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme.