(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen über
(2) 1Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. 2Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. 3Die in den gemäß Artikel 161 Absatz 2 erlassenen Rechtsakten festgelegten Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied.