UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Art. 163

Nichtigkeitsabteilungen

(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen über

a) Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke;
b) Anträge auf Übertragung einer Unionsmarke nach Artikel 21.

(2) 1Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. 2Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. 3Die in den gemäß Artikel 161 Absatz 2 erlassenen Rechtsakten festgelegten Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied.