UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Art. 162

Registerabteilung

(1) Die Registerabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen im Register.

(2) Sie führt darüber hinaus die in Artikel 120 Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter.

(3) Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch ein einzelnes Mitglied.