(1) Die Widerspruchsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen eine Anmeldung einer Unionsmarke.
(2) 1Die Widerspruchsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. 2Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. 3Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied.
1Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied ergehen, genau festgelegt werden. 2Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.