UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Abschnitt 5
Durchführung der Verfahren

Art. 159

Zuständigkeit

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

a) die Prüfer;
b) die Widerspruchsabteilungen;
c) die Registerabteilung;
d) die Nichtigkeitsabteilungen;
e) die Beschwerdekammern;
f) jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.