(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.
(3) 1Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. 2Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. 2Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 155 Absatz 1 sowie Artikel 158 Absätze 2 und 4 bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit. 3In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme.
(6) Der Verwaltungsrat kann Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.
(7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Amt wahrgenommen.