UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Abschnitt 2
Aufgaben des Amtes und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung

Art. 151

Aufgaben des Amtes

(1) Das Amt nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Verwaltung und Förderung des mit dieser Verordnung eingerichteten Markensystems der Union;
b) Verwaltung und Förderung des mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates geschaffenen Geschmacksmustersystems der Europäischen Union;
c) Förderung der Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien im Bereich des Marken- und Geschmacksmusterwesens in Zusammenarbeit mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum;
d) die in der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Aufgaben;
e) die ihm mit der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben.

(2) Bei der Wahrnehmung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben arbeitet das Amt mit Institutionen, Behörden, Einrichtungen, Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz sowie internationalen und Nichtregierungsorganisationen zusammen.

(3) Das Amt kann den Parteien freiwillige Mediationsdienste zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung anbieten.