UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

(45)

Um die wirksame und effiziente Registrierung internationaler Marken in vollständiger Übereinstimmung mit den Regeln des Protokolls zu dem am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (im Folgenden „Madrider Protokoll“) über die internationale Registrierung von Marken zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs, einschließlich der erforderlichen Mitteilungen an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), und die Einzelheiten des Verfahrens für internationale Registrierungen, die sich auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke stützen, festgelegt werden.