UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

(30)

1Den von den Entscheidungen des Amtes in Markensachen Betroffenen ist ein rechtlicher Schutz zu gewährleisten, welcher der Eigenart des Markenrechts voll gerecht wird. 2Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass die Entscheidungen der verschiedenen Entscheidungsinstanzen des Amtes mit der Beschwerde anfechtbar sind. 3Eine Beschwerdekammer des Amtes sollte über die Beschwerde entscheiden. 4Die Entscheidungen der Beschwerdekammern sollten ihrerseits mit der Klage beim Gericht anfechtbar sein; dieses kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.