UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Art. 6

Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke vor Eintragung der Unionsmarke

Wird der Zeitrang einer früher angemeldeten Marke nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Anspruch genommen, so hat der Anmelder eine Kopie der entsprechenden Eintragung binnen drei Monaten ab dem Eingang des Antrags auf Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt vorzulegen.