UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Art. 36

Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine Anmeldung einer Unionsmarke

Ein Antrag auf Umwandlung nach Artikel 204 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss über die in Artikel 2 dieser Verordnung aufgeführten Angaben und Bestandteile hinaus Folgendes enthalten:

a) die Nummer der internationalen Registrierung, die gelöscht worden ist;
b) den Tag, an dem die internationale Registrierung vom Internationalen Büro gelöscht wurde;
c) den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Union im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls;
d) gegebenenfalls das in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene und in das vom Internationalen Büro geführte internationale Register eingetragene Prioritätsdatum.