UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Art. 35

Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale Markenanmeldung oder in eine Benennung von Mitgliedstaaten

(1) Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine nationale Markenanmeldung oder in eine Benennung von Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 139 und 202 der Verordnung (EU) 2017/1001 enthält unbeschadet der Erfordernisse des Artikels 202 Absätze 4 bis 7 jener Verordnung Folgendes:

a) die Nummer der internationalen Registrierung;
b) den Tag der internationalen Registrierung oder den Tag der Benennung der Union, wenn diese gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls nach der internationalen Registrierung erfolgt ist, und gegebenenfalls Angaben zur Beanspruchung der Priorität der internationalen Registrierung gemäß Artikel 202 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 sowie Angaben über die Beanspruchung des Zeitrangs gemäß Artikel 39, 40 oder 191 der Verordnung (EU) 2017/1001;
c) die Angaben und Bestandteile, die in Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 und in Artikel 22 Buchstaben a, c und d dieser Verordnung aufgeführt sind.

(2) Die Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung nach Absatz 1 enthält die in Artikel 23 aufgeführten Angaben.