UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Art. 33

Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen an das Internationale Büro

(1) Die gemäß Artikel 193 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 an das Internationale Büro zu richtende Mitteilung über die vorläufige, vollständige oder teilweise Verweigerung des Schutzes der internationalen Registrierung von Amts wegen enthält unbeschadet der Erfordernisse des Artikels 193 Absätze 3 und 4 jener Verordnung Folgendes:

a) die Nummer der internationalen Registrierung;
b) eine Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001, die für die vorläufige Schutzverweigerung maßgeblich sind;
c) den Hinweis, dass die vorläufige Schutzverweigerung durch eine Entscheidung des Amtes bestätigt werden wird, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die vorläufige Schutzverweigerung durch das Amt ergeht, die Eintragungshindernisse mit einer Stellungnahme gegenüber dem Amt beseitigt;
d) falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Angabe dieser Waren oder Dienstleistungen.

(2) Zu jeder Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen an das Internationale Büro teilt das Amt dem Internationalen Büro Folgendes mit, sofern die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung aufgrund eines Widerspruchs gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 ergangen ist:

a) falls das Verfahren vor dem Amt zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung geführt hat, dass die Marke in der Union geschützt ist;
b) wenn eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke, gegebenenfalls nach einer Beschwerde gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder einer Klage gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2017/1001, rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Union verweigert wird;
c) wenn die Schutzverweigerung gemäß Buchstabe b nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke in der Europäischen Union geschützt ist.