UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Art. 29

Dem Internationalen Büro mitzuteilende Fakten und Nichtigkeitsentscheidungen

(1) Das Amt unterrichtet das Internationale Büro, wenn innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der internationalen Registrierung:

a) in Bezug auf alle oder einige der Waren oder Dienstleistungen, die im Verzeichnis der internationalen Registrierung enthalten sind, die Anmeldung der Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder durch eine unanfechtbare Entscheidung zurückgewiesen worden ist;
b) in Bezug auf alle oder einige der Waren oder Dienstleistungen, die im Verzeichnis der internationalen Registrierung enthalten sind, die Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, ihre Wirkung verloren hat, weil auf sie verzichtet wurde, ihre Eintragung nicht verlängert wurde, sie für verfallen erklärt worden ist oder weil sie durch eine unanfechtbare Entscheidung des Amtes oder auf Grund einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren von einem Unionsmarkengericht für nichtig erklärt worden ist;
c) die Anmeldung oder Eintragung der Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, in zwei oder mehr Anmeldungen oder Eintragungen geteilt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung enthält:

a) die Nummer der internationalen Registrierung;
b) den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;
c) die Tatsachen und Entscheidungen, die die Basisanmeldung oder Basiseintragung berühren, sowie den Zeitpunkt, an dem diese Tatsachen eingetreten sind und diese Entscheidungen getroffen wurden;
d) in den in Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgeführten Fällen den Antrag auf Löschung der internationalen Registrierung;
e) wenn im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a oder b die Basisanmeldung oder Basiseintragung nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, die Waren oder Dienstleistungen, die betroffen sind, oder die Waren oder Dienstleistungen, die nicht betroffen sind;
f) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c die Nummern der betroffenen Anmeldungen oder Eintragungen von Unionsmarken.

(3) Das Amt unterrichtet das Internationale Büro, wenn bei Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Tag der internationalen Registrierung an:

a) eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf Zurückweisung der Anmeldung der Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, anhängig ist;
b) ein Widerspruch gegen die Anmeldung der Unionsmarke anhängig ist, die der internationalen Registrierung zugrunde lag;
c) ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke anhängig ist, die der internationalen Registrierung zugrunde lag;
d) im Register für Unionsmarken ein Hinweis darauf eingetragen ist, dass bei einem Unionsmarkengericht Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, erhoben worden ist, das Register jedoch noch keine Eintragung über die Entscheidung des Unionsmarkengerichts über die Widerklage enthält.

(4) Sind die in Absatz 3 erwähnten Verfahren durch eine unanfechtbare Entscheidung oder eine Eintragung in das Register abgeschlossen worden, so teilt das Amt dies gemäß Absatz 2 dem Internationalen Büro mit.

(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 3 beinhaltet eine Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, auch eine Eintragung einer Unionsmarke aufgrund einer Anmeldung einer Unionsmarke, die der internationalen Anmeldung zugrunde lag.