UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Titel XII
ORGANISATION DES AMTES

Art. 27

Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds einer Widerspruchsabteilung oder einer Nichtigkeitsabteilung

Gemäß Artikel 161 Absatz 2 oder Artikel 163 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 werden folgende Entscheidungen von einem einzelnen Mitglied einer Widerspruchsabteilung oder einer Nichtigkeitsabteilung getroffen:

a) Entscheidungen über die Kostenverteilung;
b) Entscheidungen über die Festsetzung des Betrags der nach Artikel 109 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu erstattenden Kosten;
c) Entscheidungen über das Einstellen des Verfahrens oder Entscheidungen, die bestätigen, dass keine Sachentscheidung erforderlich ist;
d) Entscheidungen, einen Widerspruch vor Ablauf der Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 als nicht zulässig zurückzuweisen;
e) Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens;
f) Entscheidungen über die Verbindung oder Trennung von mehreren Widersprüchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625.