UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Titel VIII
REGELMÄSSIG ERSCHEINENDE VERÖFFENTLICHUNGEN

Art. 19

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

(1) Werden im Blatt für Unionsmarken gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001, der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 oder dieser Verordnung Angaben veröffentlicht, so ist das im Blatt angegebene Datum der Ausgabe des Blattes für Unionsmarken als das Datum der Veröffentlichung der Angaben anzusehen.

(2) Beinhalten die Eintragungen im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung, so werden diese Eintragungen unter Hinweis auf die in der Veröffentlichung der Anmeldung enthaltenen Angaben veröffentlicht.

(3) Das Amt darf Ausgaben des Amtsblatts mit elektronischen Mitteln öffentlich bereitstellen.