UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Titel IV
RECHTSÜBERGANG

Art. 13

Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs

(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:

a) die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
b) Angaben zum neuen Inhaber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
c) die Angabe der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand des Rechtsübergangs sind;
d) Nachweise, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ergibt;
e) sofern der neue Inhaber einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Inhabers nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung;

(2) 1Die Buchstaben b bis e des Absatzes 1 gelten sinngemäß für einen Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs einer Unionsmarkenanmeldung. 2In diesem Fall ist auch das Aktenzeichen der Anmeldung anzugeben.

(3) Hinsichtlich Absatzes 1 Buchstabe d genügt als Nachweis des Rechtsübergangs Folgendes:

a) die Unterzeichnung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs durch den eingetragenen Markeninhaber oder seinen Vertreter sowie durch den Rechtsnachfolger oder seinen Vertreter;
b) falls der Antrag auf Eintragung vom eingetragenen Markeninhaber oder von seinem Vertreter gestellt wird, eine vom Rechtsnachfolger oder von seinem Vertreter unterzeichnete Erklärung, die besagt, dass dieser der Eintragung des Rechtsübergangs zustimmt,
c) falls der Antrag auf Eintragung vom Rechtsnachfolger gestellt wird, eine vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter unterzeichnete Erklärung, die besagt, dass der eingetragene Markeninhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt,
d) ein durch den eingetragenen Markeninhaber oder seinen Vertreter und durch den Rechtsnachfolger oder seinen Vertreter unterzeichnetes ausgefülltes Formblatt oder eines Dokuments gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625.