UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

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1Es ist angebracht, die Verfahren zu straffen, damit der Verwaltungsaufwand bei der Einreichung und Bearbeitung von Prioritäts- und Zeitrangansprüchen verringert wird. 2Es sollte daher nicht mehr erforderlich sein, beglaubigte Kopien der früheren Anmeldung oder Eintragung vorzulegen. 3Darüber hinaus sollte das Amt nicht mehr verpflichtet sein, im Falle eines Prioritätsanspruchs eine Kopie der früheren Anmeldung einer Marke in die Akte aufzunehmen.